Biometrisches Passbild prüfen
28 Gründe, warum ein Passbild abgelehnt wird
Ein Passbild wird abgelehnt, wenn etwa der Kopf schief ist, der Mund offen steht, Haare oder ein Brillenrahmen die Augen verdecken, Schatten im Gesicht liegen oder der Hintergrund ein Muster hat. Die Fotomustertafel des Bundesinnenministeriums zeigt 28 solche Fälle, auch Retusche und Filter gehören dazu.
5 Punkte entscheiden, ob die Behörde Ihr Passbild annimmt
- Das Gesicht füllt 70 bis 80 Prozent der Bildhöhe. Bei 45 Millimetern sind das 31,5 bis 36 Millimeter, gemessen von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Die oft genannten 32 bis 36 Millimeter sind nur gerundet.
- Bei Kindern unter 10 Jahren reichen 50 bis 80 Prozent. Unter 6 Jahren gibt es zusätzlich mehr Spielraum bei Kopfhaltung, Gesichtsausdruck und offenen Augen. Wählen Sie deshalb zuerst das Alter.
- Sie schauen geradeaus in die Kamera, der Mund ist geschlossen und beide Augen sind offen und frei. Eine Brille ist erlaubt, wenn der Rahmen die Augen nicht verdeckt und die Gläser nicht spiegeln.
- Der Hintergrund ist einfarbig und ohne Schatten, das Gesicht ist gleichmäßig hell und nichts ist retuschiert oder mit Filter bearbeitet.
- Seit dem 1. August 2025 nimmt die Behörde nur noch Fotos an, die ein Fotostudio digital schickt oder die das Amt selbst macht. Ein Papierfoto wird in Deutschland abgelehnt, auch wenn es sonst einwandfrei ist.
Die Fotomustertafel des Bundesinnenministeriums zeigt neben jedem Merkmal Musterbilder, die nicht angenommen werden, und beschriftet sie einzeln. Es sind 28 Fälle, geordnet nach dem Merkmal, an dem das Foto scheitert. Ergänzt ist nichts.
Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
- Kopfneigung zur Seite
- Nicht zentriert
- Keine Frontalaufnahme
Gesichtsgröße
Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 Prozent der Höhe des Fotos ein.
- Kopf zu groß
Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
- Lachen, Mund offen
- Grimasse
- Blick nach unten oder oben
Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.
- Augen zu oder zusammengekniffen
- Haare verdecken die Augen
- Rote-Augen-Effekt
- Brillenrahmen verdeckt die Augen
- Brillengläser zu dunkel oder spiegelnd
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.
- Schärfe unzureichend
- Weichzeichnen
- Zu geringe Auflösung
- Mit Retuschen oder Filter
Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
- Schlagschatten
- Reflexion im Gesicht
- Zu dunkel
- Mangelnder Kontrast, zu dunkel
- Mangelnder Kontrast, zu hell
Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
- Hintergrund mit Muster
- Hintergrund ohne Kontrast
- Hintergrund mit Schatten
- Zweite Person oder Gegenstand im Hintergrund
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.
- Kopfbedeckung ohne religiösen Grund
- Gesicht nicht ausreichend sichtbar
- Gegenstand im Bild
Zulässig sind Ausnahmen nur aus medizinischen Gründen, die längerfristig beziehungsweise dauerhaft bestehen, zum Beispiel Lähmung von Gesichtspartien, Asymmetrie, Ruhestellung des geschlossenen Mundes nicht möglich.
Belege
- Anlage 8 PassV, Anforderungen an das Lichtbild, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Fotomustertafel, Qualitätsmerkmale biometrischer Fotos für Dokumente, Bundesministerium des Innern, Stand Juli 2025, Artikelnummer BMI24037, abgerufen am
- Paragraf 16 PassV, Lichtbild, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Paragraf 4 PassV, Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Paragraf 5 PassV, Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Paragraf 7 PassV, Pflichten des Cloudanbieters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Paragraf 27 PassV, Gebühren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Paragraf 8 PassV, Übermittlung von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Technische Richtlinie TR-03170, sichere elektronische Übermittlung von Lichtbildern, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, abgerufen am
- Paragraf 1 PAuswGebV, Gebühren für den Personalausweis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am
- Digitale Passbilder Pflicht seit Mai 2025, Verbraucherzentrale, abgerufen am
Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026. Das Werkzeug gibt geltende Anforderungen wieder und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.