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Muss Ihre Bewerbung ein Foto enthalten?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Nein, eine Bewerbung braucht kein Foto. Seit 2006 darf ein Arbeitgeber in der Stellenanzeige kein Foto ausdrücklich fordern, so die Bundesagentur für Arbeit, weil es Merkmale wie Alter, Geschlecht, Herkunft oder Religion zeigt. Üblich ist ein Foto in vielen Branchen trotzdem. Wer benachteiligt wird, hat zwei Monate Zeit für Ansprüche.

Frist für einen Anspruch nach einer Absage
2 Monate ab Erhalt der Ablehnung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Regelung zur Entschädigung, Stand 20. September 2026
Obergrenze der Entschädigung bei Nichteinstellung
3 Monatsgehälter
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Regelung zur Entschädigung, Stand 20. September 2026
Anonym geprüfte Bewerbungen im Pilotprojekt
8.550 Bewerbungen
IZA Research Report Nr. 44, Pilotprojekt Anonymisierte Bewerbungsverfahren, April 2012, Stand 20. September 2026
Geschlossene Bewerbungsmappe und ein kleines Foto auf einem hellen Schreibtisch
Eine geschlossene Bewerbungsmappe liegt neben einem kleinen Foto, das umgedreht auf dem Tisch liegt. Bild: KI generiert.

Warum kein Arbeitgeber ein Bewerbungsfoto verlangen darf

Seit 2006 schützt ein Gesetz Bewerbende vor Diskriminierung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es soll verhindern, dass jemand wegen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird, und das gilt ausdrücklich auch für Bewerbende.

Ein Foto zeigt auf einen Blick mindestens drei dieser geschützten Merkmale: Geschlecht, ungefähres Alter und oft die Herkunft, manchmal auch Religion oder eine Behinderung.

Wer in der Stellenanzeige ein Foto verlangt, fragt also genau nach den Informationen, die er bei der Auswahl nicht verwenden darf. Deshalb schreibt die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt für Bewerbende, dass seit diesem Gesetz kein Foto mehr ausdrücklich gefordert werden darf. Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes rät Arbeitgebern, auf ein Foto in der Anzeige zu verzichten.

Was ein Arbeitgeber in Anzeige und Gespräch fragen darf.
Angabe oder FrageIn der StellenanzeigeIm Gespräch
FotoDarf nicht gefordert werdenFreiwillig möglich, nicht verlangbar
Alter oder GeburtsdatumKeine AufforderungFrage unzulässig, außer in engen Ausnahmefällen
GeschlechtAnzeige muss neutral formuliert seinFrage unzulässig
Geburtsort, StaatsangehörigkeitKeine AufforderungFrage unzulässig, außer die Tätigkeit verlangt sie
Familienstand, Kinderwunsch, SchwangerschaftNicht zulässigFrage unzulässig
ReligionNicht zulässigFrage unzulässig, Ausnahmen bei kirchlichen Arbeitgebern
BehinderungNicht zulässigFrage unzulässig, außer die Tätigkeit verlangt es
Qualifikation, Zeugnisse, BerufserfahrungZulässigZulässig

Die Ausnahmen in der Tabelle sind eng. Eine Frage nach einer Behinderung ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit ohne diese Information nicht möglich ist. Für das Foto gibt es keine solche Ausnahme, weil ein Foto nie nur ein einzelnes Merkmal zeigt, sondern mehrere gleichzeitig.

Was passiert, wenn Sie das Foto weglassen

Rechtlich passiert nichts. Eine Bewerbung ohne Foto ist vollständig, und ein Arbeitgeber, der sie deshalb aussortiert, handelt gegen das Gesetz, wenn ihm das Foto Aufschluss über ein geschütztes Merkmal geben sollte. Praktisch ist die Antwort weniger eindeutig. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt, dass ein Bewerbungsfoto keine Pflicht mehr ist, in vielen Branchen aber weiterhin üblich. Im selben Merkblatt rät sie trotzdem, den Wert eines aktuellen, guten und sympathischen Fotos nicht zu unterschätzen.

Beides stimmt. In Branchen mit Kundenkontakt, in kleineren Betrieben und im Handwerk erwarten viele Personalverantwortliche ein Foto, und ein fehlendes Bild fällt dort auf. In Konzernen mit standardisierten Bewerbungsportalen und im öffentlichen Dienst ist das Foto seltener geworden, teils gibt es dort gar kein Feld dafür.

Foto beilegen oder weglassen?

Läuft die Bewerbung über ein Portal oder Formular, das kein Fotofeld hat oder das Foto ausdrücklich als freiwillig kennzeichnet?

Ja

Arbeitet das Unternehmen erkennbar mit anonymisierten oder standardisierten Verfahren, etwa mit einem Bewerbungsbogen ohne Angaben zu Alter und Geschlecht?

Ja

Lassen Sie das Foto weg. Das Unternehmen hat sich für eine Auswahl nach Qualifikation entschieden, und ein Foto liefe dem zuwider.

Nein

Das ist Ihre Entscheidung. Ein professionelles Foto kann in Branchen mit Kundenkontakt helfen, ein Foto, das ein geschütztes Merkmal sichtbar macht, kann nach den Ergebnissen von Feldversuchen im ersten Auswahlschritt schaden. Wer unsicher ist, lässt es weg und zeigt sich im Gespräch.

Nein

Ist das Fotofeld ein Pflichtfeld, ohne das sich das Formular nicht absenden lässt?

Ja

Das widerspricht der Regel, dass ein Foto freiwillig ist. Schicken Sie die Bewerbung ohne Foto per E-Mail an die Personalabteilung, oder laden Sie ein neutrales Platzhalterbild hoch und weisen Sie im Anschreiben darauf hin. Notieren Sie Datum und Anzeige für den Fall einer späteren Auseinandersetzung.

Nein

Ihre Entscheidung wie oben: In Branchen mit Kundenkontakt kann ein professionelles Foto helfen, bei sichtbaren geschützten Merkmalen kann es schaden. Ein Foto ist in keinem Fall Pflicht.

Welche Ansprüche Sie bei einer Benachteiligung haben

Werden Sie wegen eines geschützten Merkmals nicht eingeladen oder nicht eingestellt, stehen Ihnen zwei Ansprüche zu. Der erste verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz eines entstandenen Schadens, etwa entgangenen Verdienst. Der zweite gibt Ihnen zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für die erlittene Benachteiligung selbst.

Bei einer Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Sie auch bei einer fairen Auswahl nicht eingestellt worden wären. Die eigentliche Hürde ist die Frist: Sie müssen Ihren Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Absage schriftlich geltend machen.

Zwei Monate sind kurz, und das ist Absicht. Der Arbeitgeber soll nicht Jahre später nach alten Unterlagen suchen müssen. Genau deshalb rät die Antidiskriminierungsstelle Arbeitgebern, Bewerbungsunterlagen aufzubewahren und schriftlich festzuhalten, warum eine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Person gefallen ist.

Von der Absage zum Anspruch
  1. Tag 0: Die Absage kommt an

    Mit dem Erhalt der Ablehnung beginnt Ihre Zwei-Monats-Frist. Heben Sie die Absage, die Stellenanzeige und Ihre Bewerbung auf.

  2. Hinweise sammeln

    Es reicht, Hinweise zu zeigen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Beispiele sind eine Anzeige mit Altersangabe, eine Frage nach Kinderwunsch im Gespräch, ein Pflichtfeld für das Foto oder eine Begründung in der Absage, die auf ein Merkmal zielt.

  3. Innerhalb von zwei Monaten schriftlich melden

    Schreiben Sie dem Arbeitgeber, dass Sie Schadensersatz und Entschädigung verlangen, und nennen Sie Ihre Hinweise. Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang später belegen können.

  4. Der Arbeitgeber muss sich erklären

    Sind Ihre Hinweise plausibel, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag. Dafür braucht er eine dokumentierte, nachvollziehbare Auswahlentscheidung.

  5. Beratung und Klage

    Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos. Für eine Klage gilt danach eine eigene Frist. Sie müssen sie innerhalb von drei Monaten erheben, nachdem Sie den Anspruch schriftlich geltend gemacht haben.

Was 8.550 anonymisierte Bewerbungen gezeigt haben

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat die Frage nach dem Foto in einem Pilotprojekt praktisch getestet. Acht Organisationen, darunter Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber, sahen ab Herbst 2010 jeweils zwölf Monate lang alle Bewerbungen für bestimmte Stellen anonymisiert an. Sichtbar waren dabei nur die Angaben zur Qualifikation, nicht Name, Foto, Alter, Geschlecht, Familienstand oder Herkunft. Erst nach der Entscheidung über eine Einladung bekamen die Personalverantwortlichen die persönlichen Angaben zu sehen.

Der Abschlussbericht kam im April 2012 vom Institut zur Zukunft der Arbeit und der Kooperationsstelle Wissenschaft und Arbeitswelt der Europa-Universität Viadrina. Er nennt die Größenordnung: 8.550 Bewerbungen wurden anonymisiert eingesehen, und 1.293 Personen kamen zu einem Eignungstest oder Gespräch. Am Ende erhielten 246 Menschen ein Arbeitsplatz-, Studien- oder Ausbildungsplatzangebot. Das Kernergebnis: Innerhalb der anonymisierten Verfahren zeigte sich für Frauen und für Personen mit Migrationshintergrund keine systematische Abweichung in der Einladungswahrscheinlichkeit, also Chancengleichheit im ersten Auswahlschritt.

  • In einzelnen Verfahren hatten Frauen eine erhöhte Einladungswahrscheinlichkeit, in Einzelfällen Personen mit Migrationshintergrund eine geringere. Der Bericht führt das darauf zurück, dass die Anonymisierung nicht jeden Rückschluss ausschließt und dass Qualifikationsunterschiede bestehen können.
  • Die tatsächliche Wirkung der Einführung ließ sich nur für einen Teil der Verfahren mit Vergleichsgruppe schätzen, die Autoren raten, diese Werte als Tendenzen zu lesen.
  • Standardisierte Bewerbungsformulare, in denen die Bewerbenden die Anonymisierung selbst vornehmen, erwiesen sich als praktikabelste Methode mit geringem Mehraufwand für die Organisationen.
  • Als Ausgangslage zitiert der Bericht eine Studie von Kaas und Manger aus dem Jahr 2012. Danach senkte allein ein türkisch klingender Name bei gleicher Qualifikation die Chance auf eine Einladung zu einem Praktikum im Durchschnitt um 14 Prozent. Bei kleinen und mittleren Unternehmen waren es sogar 24 Prozent.
  • Die Diskriminierung ist in der ersten Stufe, bei der Entscheidung über die Einladung, am höchsten. Genau dort wirkt das Foto.

Für Sie als Bewerberin oder Bewerber bedeutet das zweierlei. Erstens: Das Foto ist der Teil der Bewerbung, der am meisten von dem preisgibt, was in der ersten Stufe gegen Sie wirken kann. Zweitens: Ein Arbeitgeber, der anonymisiert auswählt, will das Foto nicht. Wer bei einem solchen Unternehmen trotzdem eines beilegt, hat die Stellenanzeige nicht gelesen.

Wie Bewerbende und Arbeitgeber mit dem Foto umgehen sollten

Die Regeln sind auf beiden Seiten klar, aber wenig bekannt. Eine Untersuchung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2018 trägt den Titel Was Arbeitgeber fragen (dürfen). Sie ergab: 86 Prozent der Befragten hielten Fragen nach dem Lebensalter für grundsätzlich zulässig, jeweils 72 Prozent Fragen nach der Staatsangehörigkeit oder einer Schwerbehinderung. 39 Prozent hielten auch Fragen nach einer Schwangerschaft für zulässig. Befragte berichteten außerdem, dass ihnen in echten Gesprächen Fragen nach dem Alter (52 Prozent), dem Familienstand (37 Prozent) und der Staatsangehörigkeit (28 Prozent) gestellt wurden.

  1. Lesen Sie die Stellenanzeige auf Hinweise: Fotofeld freiwillig oder Pflicht, Angaben zu Alter oder Geschlecht, Formulierungen wie junges Team. Solche Hinweise sagen Ihnen, ob ein Foto erwartet wird.
  2. Entscheiden Sie je Bewerbung, nicht ein für alle Mal. Bei einem anonymisierten oder standardisierten Verfahren lassen Sie das Foto weg, bei einem kleinen Betrieb mit Kundenkontakt kann es helfen.
  3. Wenn Sie ein Foto beilegen, dann ein professionelles: passend zur Stelle, aktuell und in Farbe. Die Größe liegt zwischen 4 x 6 und 6,5 x 8,5 Zentimetern, der Platz ist das Deckblatt oder oben rechts im Lebenslauf.
  4. Antworten Sie im Gespräch auf unzulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß, wenn Sie das nicht wollen. Die Antidiskriminierungsstelle stellt klar, dass Sie solche Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten müssen.
  5. Heben Sie Anzeige, Bewerbung und Absage zwei Monate auf. Diese Frist ist die einzige, in der Sie Ansprüche geltend machen können.

Für Arbeitgeber gilt dieselbe Regel in die andere Richtung, mit eigenen Pflichten. Die Antidiskriminierungsstelle fasst sie in fünf Punkten zusammen.

  • Stellenausschreibungen möglichst ohne Bezug auf ein geschütztes Merkmal formulieren.
  • Nur Anforderungen nennen, die sich auf die Tätigkeit selbst beziehen.
  • Auf die Aufforderung zu Fotos sowie zu Alters-, Geschlechts- und Geburtsortangaben verzichten.
  • Im Gespräch keine Fragen mit Bezug zu einem geschützten Merkmal stellen.
  • Die Auswahlentscheidung schriftlich begründen und die Unterlagen aufbewahren, weil abgelehnte Bewerbende innerhalb von zwei Monaten Ansprüche geltend machen können.

Ein Bewerbungsbogen ohne Fotofeld erfüllt den dritten Punkt von selbst. Wer Kleidung und Größe für ein Foto braucht, falls doch eines beigelegt wird, findet das im Beitrag Welche Kleidung und Größe ein Bewerbungsfoto braucht.

Häufige Fragen

Ist ein Bewerbungsfoto in Deutschland Pflicht?

Nein, ein Bewerbungsfoto ist in Deutschland keine Pflicht. Seit 2006 verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, dass ein Arbeitgeber in der Stellenanzeige ein Foto verlangt, weil es geschützte Merkmale wie Alter, Geschlecht, Herkunft und Religion zeigt. Die Bundesagentur für Arbeit nennt das Foto freiwillig, weist aber darauf hin, dass es in vielen Branchen weiterhin üblich ist.

Darf ein Arbeitgeber eine Bewerbung ohne Foto ablehnen?

Nein, ein Arbeitgeber darf eine Bewerbung nicht allein deshalb ablehnen, weil das Foto fehlt. Eine Bewerbung ohne Foto ist vollständig. Wird sie trotzdem aussortiert, ist das ein Hinweis auf eine Benachteiligung, und dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine vorlag.

Welche Frist gilt für eine Entschädigung bei einer abgelehnten Bewerbung?

Für eine Entschädigung nach einer abgelehnten Bewerbung haben Sie zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Erhalt der Absage. In dieser Frist müssen Sie den Anspruch schriftlich geltend machen. Die Entschädigung bei einer Nichteinstellung ist auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Sie auch bei einer fairen Auswahl nicht eingestellt worden wären.

Was ist eine anonymisierte Bewerbung?

Eine anonymisierte Bewerbung zeigt im ersten Auswahlschritt nur die Qualifikation, aber keinen Namen, kein Foto, kein Alter, kein Geschlecht und keine Herkunft. In einem Pilotprojekt der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sahen acht Organisationen ab Herbst 2010 jeweils zwölf Monate lang 8.550 Bewerbungen auf diese Weise an. Für Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund zeigte sich dabei keine Benachteiligung bei den Einladungen.

Muss ich im Vorstellungsgespräch Fragen nach Alter, Kinderwunsch oder Religion beantworten?

Nein, solche Fragen sind unzulässig, wenn sie mit einem geschützten Merkmal zusammenhängen, etwa Kinderwunsch, Alter, Familienstand, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit. Sie müssen sie nicht wahrheitsgemäß beantworten. Zulässig sind nur Fragen, die sich auf die Tätigkeit selbst beziehen.

Wie viele Personalverantwortliche halten unzulässige Fragen für erlaubt?

In einer Untersuchung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2018 hielten 86 Prozent der Befragten Fragen nach dem Lebensalter für grundsätzlich zulässig. Jeweils 72 Prozent hielten Fragen nach Staatsangehörigkeit oder Schwerbehinderung für zulässig, 39 Prozent Fragen nach einer Schwangerschaft. In echten Gesprächen wurden Befragte nach eigener Angabe zu 52 Prozent nach dem Alter, zu 37 Prozent nach dem Familienstand und zu 28 Prozent nach der Staatsangehörigkeit gefragt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 1 Ziel des Gesetzes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 7 Benachteiligungsverbot, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 11 Ausschreibung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 15 Entschädigung und Schadensersatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 22 Beweislast, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Pflichten von Arbeitgebern nach dem AGG, Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
  7. Forschungsprojekt: Was Arbeitgeber fragen (dürfen), 2018, Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
  8. Pilotprojekt Anonymisierte Bewerbungsverfahren, Abschlussbericht, IZA Research Report Nr. 44, April 2012, Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) und Kooperationsstelle Wissenschaft und Arbeitswelt der Europa-Universität Viadrina, im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes,
  9. Orientierungshilfe zur Erstellung von Bewerbungen: Praktische Bewerbungstipps (BA096387), Bundesagentur für Arbeit,
  10. Bewerbungsunterlagen: Das gehört rein, Bundesagentur für Arbeit,
  11. Arbeitsgerichtsgesetz, § 61b Klage wegen Benachteiligung

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.